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   BayObLG, 25.02.1983 - Re Miet 1/82   

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BayObLG, 25.02.1983 - Re Miet 1/82 (https://dejure.org/1983,707)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.1983 - Re Miet 1/82 (https://dejure.org/1983,707)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - Re Miet 1/82 (https://dejure.org/1983,707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Kündigungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 580
  • BayObLGZ 1983, 50
  • WuM 1983, 129
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81

    Prüfung der Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    a) Auf die Beantwortung des ersten Teils der vorgelegten Frage kommt es für die Entscheidung nicht an (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit BayObLG, aaO.; BayObLGZ 1981, 1/3; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173 f. = ZMR 1981, 269/270 f.; WuM 1981, 270).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54

    Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Es mag zwar angängig und vielleicht sogar richtig sein, für einzelne Fallgruppen generalisierende Regeln aufzustellen (zu der hier angesprochenen Frage vgl. etwa BVerfG, NJW 1958, 259; LG Hamburg, DWW 1954, 144; LG Essen, NJW 1973, 2290 m. abl.
  • BayObLG, 19.01.1981 - Allg. Reg. 103/80

    Anspruch auf Funkantenne auf dem Dach?

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    a) Auf die Beantwortung des ersten Teils der vorgelegten Frage kommt es für die Entscheidung nicht an (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit BayObLG, aaO.; BayObLGZ 1981, 1/3; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173 f. = ZMR 1981, 269/270 f.; WuM 1981, 270).
  • BayObLG, 01.09.1981 - Allg. Reg. 58/81
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit nicht von einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, also von einer Frage, die in gleicher Art auch künftig wiederholt auftreten und - wie schon bisher - unterschiedlich beantwortet werden wird (BayObLGZ 1981, 300/302 m. Nachw.), sondern von der tatrichterlichen Würdigung und Wertung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalls (vgl. Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 564 b BGB Rdn. 53 m. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1980 - 10 W 30/80
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    a) Auf die Beantwortung des ersten Teils der vorgelegten Frage kommt es für die Entscheidung nicht an (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit BayObLG, aaO.; BayObLGZ 1981, 1/3; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173 f. = ZMR 1981, 269/270 f.; WuM 1981, 270).
  • KG, 24.05.1982 - 8 W REMiet 988/82

    Rechtsentscheid; Wohnraummiete; Wohnraummietsache; Miete; Vorlage; Landgericht;

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Die Würdigung des jeweils in Einzelheiten verschiedenen Sachverhalts ist aber Aufgabe des Tatrichters und kann nicht durch einen Rechtsentscheid geklärt werden (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1981, 271 f. = ZMR 1982, 184; KG, WuM 1982, 289).
  • LG Essen, 22.02.1973 - 10 S 648/72
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Es mag zwar angängig und vielleicht sogar richtig sein, für einzelne Fallgruppen generalisierende Regeln aufzustellen (zu der hier angesprochenen Frage vgl. etwa BVerfG, NJW 1958, 259; LG Hamburg, DWW 1954, 144; LG Essen, NJW 1973, 2290 m. abl.
  • AG Hamburg, 03.01.1979 - 41 C 431/78
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Anmerkung von Bucher; AG Hamburg, WuM 1979, 76; AG Darmstadt, ZMR 1982, 270; Palandt, BGB, 42. Aufl., § 550 Anm. 2 a; Sternel, Mietrecht IV 355 und II 306 ff.; Hamann, ZMR 1974, 323; Kürzel, ZMR 1974, 321/322).
  • BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93

    Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung

    Das gilt für die ordentliche wie für die außerordentliche fristlose Kündigung gleichermaßen (BayObLGZ 1983, 50, 52 f).
  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Sie ist eine Rechtsfrage, denn ob ein Minderungsanspruch des Mieters immer dann entfällt, wenn der Vermieter als Eigentümer die Lärmbelästigung infolge von Bauarbeiten dulden muß, ohne auf Grund des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen Geldausgleich verlangen zu können, ist keine Tatfrage, die den Erlaß eines Rechtsentscheids hindern würde (BayObLGZ 1983, 50/53).

    Sie ist eine Rechtsfrage; denn ob ein Minderungsanspruch des Mieters immer dann entfällt, wenn der Vermieter als Eigentümer die Lärmbelästigung infolge von Bauarbeiten dulden muß, ohne auf Grund des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen Geldausgleich verlangen zu können, ist keine Tatfrage, die den Erlaß eines Rechtsentscheids hindern würde (BayObLGZ 1983, 50/53).

  • BayObLG, 04.11.1983 - REMiet 13/83

    Vertragswidrigkeit des Gebrauchs einer Mietsache ; Vertragswidrigkeit des

    Da das Landgericht auch der Rechtsansicht des Amtsgerichts, die Klägerin hätte zunächst auf Entfernung der Plakate klagen müssen, nicht folgen will und sich hierbei ersichtlich (vgl. LG München I, WuM 1983, 263/264) auf den Senatsbeschluß vom 25.2.1983 (BayObLGZ 1983, 50) stützt (siehe aber dazu Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Rdn. B 467 und B 474), wäre eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn das vom Beklagten vorgenommene Plakatieren als Kündigungsgrund angesehen werden könnte.

    Diese Frage nach der Berechtigung des Mieters für ein derartiges Verhalten wäre allenfalls für einen Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch des Vermieters (§§ 1004, 550 BGB ) von Bedeutung (BayObLGZ 1983, 50/52 = ZMR 1983, 352 = WuM 1983, 129 ), um den es sich hier aber nicht handelt, weil die Klägerin die Räumung der dem Beklagten vermieteten Wohnung verlangt und sich hierzu auf eine fristlose Kündigung stützt.

    Zwar würde die Bejahung der Berechtigung des Mieters zugleich die Verneinung eines Kündigungsgrundes bedeuten; hingegen schlösse aber die Verneinung der Berechtigung noch nicht die Bejahung eines Kündigungsgrundes ein, weil an die Voraussetzungen einer Kündigung ganz andere Maßstäbe angelegt werden müssen (BayObLGZ 1983, 50/52).

    Insoweit lassen sich auch keine generalisierenden Regeln für einzelne Fallgruppen (vgl. BayObLGZ 1983, 50/54 m. Nachw.) aufstellen.

    Die Vorlagefrage wird durch die vom Landgericht vorgenommene Verallgemeinerung eines konkreten Sachverhalts nicht zu einer Rechtsfrage (vgl. BayObLGZ 1983, 50/53).

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   OLG München, 25.02.1983 - RE-Miet 1/82   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage; Wohnraummiete; Rechtsentscheid; Wohnraummietsache; Tatsächliche Umstände; Einzelfall

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 580
  • ZMR 1983, 352
  • WuM 1983, 129
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